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Verfasst am: 25. 11. 2007 [09:01]
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test
Tester
Dabei seit: 20.08.2011
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Dies kam letztens mit der Hauspost:
Eigenständige rechtliche Absicherung der dienstlichen Tätigkeit der Beschäftigen . Es kann unter Umständen sinnvoll sein, dass Beschäftigte (Beamte und Tarifbeschäftigte) sich im Hinblick auf die Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit durch eine Berufsrechtschutzversicherung und / oder Diensthaftpflichtversicherung rechtlich absichern. Sofern ein Schaden in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gegenüber einem Dritten entstanden ist, haftet zunächst der Dienstherr. Dies gilt für Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen.
Der Regress (Rückgriff) des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten ist jedoch möglich, wenn die Beschäftigte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (Artikel 34 GG). Für Schäden, die von Beamten gegenüber dem Dienstherrn verursacht werden, haften die Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hierbei kann es sich um Schäden handeln, die als Sach- oder Vermögensschäden dem Dienstherrn selbst entstehen oder um Schäden, die durch Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, die nicht hoheitlicher Natur ist, gegenüber Dritten entstehen und für die der Dienstherr von Dritten in Regress genommen wird. Für Schäden, die von Tarifbeschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verursacht werden, haften die Tarifbeschäftigten bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) . Hierbei kann es sich um Schäden handeln, die als Sach- oder Vermögensschäden dem Arbeitgeber selbst entstehen oder um Schäden, die durch Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, die nicht hoheitlicher Natur ist, gegenüber Dritten entstehen und für die der Arbeitgeber von Dritten in Regress genommen wird. In bestimmten Arbeitsgebieten kann es aus Sicht des Dienstherrn / Arbeitgebers durchaus sinnvoll sein, einen entsprechenden privaten Versicherungsschutz zu begründen, jedoch obliegt die Entscheidung ob und welcher Versicherungsschutz vereinbart wird, ausschließlich den Versicherten selbst. Eine Empfehlung zu einem bestimmten Versicherungsschutz oder einem bestimmten Versicherungsträger kann von Seiten des Dienstherrn / Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Versicherungstechnische Einzelfragen sind mit dem Versicherungsunternehmen / Agentur / Makler des Vertrauens zu klären.
Was bedeutet das?
1. Ich bin bei meiner Tätigkeit überwiegend mit hoheitlich Aufgaben betraut. Dazu gehört beispielsweise die Zulassung von neuen Bauprodukten für Eisenbahnbrücken (etwa Brückenlager oder Brücken für den Katastrophenfall sowie als Baubehelf ...). Begehe ich einen fahrlässigen Fehler - also ich übersehe etwas nicht offensichtliches - und es kommt zum Schadensfall, kann ich im Rückgriff des Arbeitgebers und für Ansprüche Dritter (also der direkt Geschädigten) belangt werden. Bei Beamten geht dies - und so ist's richtig - erst bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.
2. Um diese Risiken abzudecken, muss ich mich aus eigener Tasche diensthaftpflicht- und möglichst auch berufsrechtsschutzversichern (ca. 240 €/Jahr). Leider würde es sich bei den von mir verursachten Schäden dann aber meistens um solche handeln, die von diesem Versicherungsschutz gar nicht abgedeckt werden, weil die Schadenssummen einfach zu hoch sind. Ich sag nur Brücke und ICE.
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